§ 9 VermAnlG – Frist und Form der Veröffentlichung
(1) Der Verkaufsprospekt muss mindestens einen Arbeitstag vor dem öffentlichen Angebot nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 veröffentlicht werden.
- 1.
- auf der Internetseite des Anbieters und im Bundesanzeiger veröffentlicht wird oder
- 2.
- auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht und bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird; dies ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite die nach § 8 gebilligten Verkaufsprospekte. Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Internetseite öffentlich zugänglich. Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite auch Nachträge zu Verkaufsprospekten nach § 14 Absatz 3 Satz 1; Satz 2 gilt entsprechend.
Fußnoten
(+++ § 9: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VermAnlGVermögensanlagengesetz
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Abschnitt 2 – Verkaufsprospekt, Vermögensanlagen-Informationsblatt und Information der Anleger · Unterabschnitt 1 – Pflichten des Anbieters
- § 11 – Veröffentlichung ergänzender Angaben
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Abschnitt 5 – Gebühren, Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldbestimmungen sowie Übergangsvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VermAnlG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juni 2026