§ 6 VermAnlG – Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts

Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, muss einen Verkaufsprospekt nach diesem Gesetz veröffentlichen, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht besteht oder ein gültiger Verkaufsprospekt nach den Vorschriften dieses Gesetzes bereits veröffentlicht worden ist.

Fußnoten

(+++ § 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VermAnlG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juni 2026