§ 6a UStG – Innergemeinschaftliche Lieferung
- 1.
- der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
- 2.
- der Abnehmer ist
- a)
- ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
- b)
- eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
- c)
- bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
- 3.
- der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerungund
- 4.
- der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).
(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.
(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
UStGUmsatzsteuergesetz
-
Zweiter Abschnitt – Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
-
Vierter Abschnitt – Steuer und Vorsteuer
- § 13 – Entstehung der Steuer
-
Fünfter Abschnitt – Besteuerung
-
Sechster Abschnitt – Sonderregelungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UStG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 386;
zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Mittelbare Änderung durch Art. 52 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 363 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 369 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 62 Abs. 7 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 5 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026