§ 25f UStG – Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung

(1) Sofern der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs im Sinne des § 370 der Abgabenordnung oder in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens im Sinne der §§ 26a, 26c einbezogen war, ist Folgendes zu versagen:
1.
die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a,
2.
der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
3.
der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie
4.
der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4.

(2) § 25b Absatz 3 und 5 ist in den Fällen des Absatzes 1 nicht anzuwenden.

Fußnoten

(+++ § 25f: Zur Anwendung vgl. § 27 +++)

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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UStG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 386;

zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 2.12.2024 I Nr. 387

Mittelbare Änderung durch Art. 52 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Änderung durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 363 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 369 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 62 Abs. 7 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 5 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026