§ 73 UrhG – Ausübender Künstler
Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
UrhGUrheberrechtsgesetz
-
Teil 1 – Urheberrecht · Abschnitt 6 – Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen · Unterabschnitt 1 – Gesetzlich erlaubte Nutzungen
- § 52 – Öffentliche Wiedergabe
-
Teil 4 – Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · Abschnitt 2 – Rechtsverletzungen · Unterabschnitt 1 – Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
- § 97 – Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
-
Teil 5 – Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen · Abschnitt 1 – Anwendungsbereich des Gesetzes · Unterabschnitt 2 – Verwandte Schutzrechte
- § 125 – Schutz des ausübenden Künstlers
-
… Abschnitt 2 – Übergangsbestimmungen
- § 137f – Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026