§ 60g UrhG – Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
(1) Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 60a bis 60f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.
(2) Vereinbarungen, die ausschließlich die Zugänglichmachung an Terminals nach § 60e Absatz 4 und § 60f Absatz 1 oder den Versand von Vervielfältigungen auf Einzelbestellung nach § 60e Absatz 5 zum Gegenstand haben, gehen abweichend von Absatz 1 der gesetzlichen Erlaubnis vor.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UrhGUrheberrechtsgesetz
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Teil 2 – Verwandte Schutzrechte · Abschnitt 6 – Schutz des Datenbankherstellers
- § 87c – Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
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Teil 5 – Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen · Abschnitt 2 – Übergangsbestimmungen
- § 137o – Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz
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PatGPatentgesetz
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Zweiter Abschnitt – Deutsches Patent- und Markenamt
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026