§ 60c UrhG – Wissenschaftliche Forschung
- 1.
- für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung sowie
- 2.
- für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient.
(2) Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden.
(3) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vollständig genutzt werden.
(4) Nicht nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubt ist es, während öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes diese auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und später öffentlich zugänglich zu machen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UrhGUrheberrechtsgesetz
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Teil 1 – Urheberrecht · Abschnitt 6 – Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen · Unterabschnitt 6 – Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen
- § 63 – Quellenangabe
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Teil 2 – Verwandte Schutzrechte · Abschnitt 6 – Schutz des Datenbankherstellers
- § 87c – Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
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Teil 4 – Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · Abschnitt 1 – Ergänzende Schutzbestimmungen
- § 95b – Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026