§ 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UrhGUrheberrechtsgesetz
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Teil 1 – Urheberrecht · Abschnitt 6 – Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen · Unterabschnitt 6 – Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen
- § 63 – Quellenangabe
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026