§ 57 UrhG – Unwesentliches Beiwerk

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026