§ 30 UrhG – Rechtsnachfolger des Urhebers
Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UrhGUrheberrechtsgesetz
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Teil 1 – Urheberrecht · Abschnitt 5 – Rechtsverkehr im Urheberrecht · Unterabschnitt 2 – Nutzungsrechte
- § 42 – Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
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… Abschnitt 6 – Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen · Unterabschnitt 6 – Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen
- § 62 – Änderungsverbot
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… Abschnitt 7 – Dauer des Urheberrechts
- § 66 – Anonyme und pseudonyme Werke
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Teil 4 – Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · Abschnitt 3 – Zwangsvollstreckung · Unterabschnitt 3 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026