§ 17 UrhG – Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
- 1.
- von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
- 2.
- im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
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UrhGUrheberrechtsgesetz
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Teil 1 – Urheberrecht · Abschnitt 4 – Inhalt des Urheberrechts · Unterabschnitt 3 – Verwertungsrechte
- § 15 – Allgemeines
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… Unterabschnitt 4 – Sonstige Rechte des Urhebers
- § 27 – Vergütung für Vermietung und Verleihen
-
Teil 2 – Verwandte Schutzrechte · Abschnitt 6 – Schutz des Datenbankherstellers
- § 87b – Rechte des Datenbankherstellers
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Teil 5 – Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen · Abschnitt 2 – Übergangsbestimmungen
- § 137e – Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026