§ 135 UrhG – Inhaber verwandter Schutzrechte
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör anzusehen ist, ist Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz ihm gewährt.
Fußnoten
§ 135: Mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nach Maßgabe des Entscheidungssatzes BVerfGE v. 8.7.1971 I 1943 unvereinbar - 1 BvR 766/66 -
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UrhGUrheberrechtsgesetz
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Teil 5 – Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen · Abschnitt 2 – Übergangsbestimmungen
- § 134 – Urheber
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026