§ 23 UmwG – Schutz der Inhaber von Sonderrechten
Den Inhabern von Rechten in einem übertragenden Rechtsträger, die kein Stimmrecht gewähren, insbesondere den Inhabern von Anteilen ohne Stimmrecht, von Wandelschuldverschreibungen, von Gewinnschuldverschreibungen und von Genußrechten, sind gleichwertige Rechte in dem übernehmenden Rechtsträger zu gewähren.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Drittes Buch – Spaltung · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Spaltung zur Aufnahme
- § 133 – Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
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Viertes Buch – Vermögensübertragung · Zweiter Teil – Übertragung des Vermögens oder von Vermögensteilen einer Kapitalgesellschaft auf die öffentliche Hand · Erster Abschnitt – Vollübertragung
- § 176 – Anwendung der Verschmelzungsvorschriften
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Fünftes Buch – Formwechsel · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
- § 204 – Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024