§ 210 UmwG – Ausschluß von Klagen gegen den Formwechselbeschluss
Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 207 nicht angemessen oder daß die Barabfindung im Formwechselbeschluss nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Sechstes Buch – Grenzüberschreitende Umwandlung · Dritter Teil – Grenzüberschreitender Formwechsel
- § 340 – Barabfindung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024