§ 207 UmwG – Angebot der Barabfindung
(1) Der formwechselnde Rechtsträger hat jedem Anteilsinhaber, der gegen den Formwechselbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und die Anordnung der Nichtigkeit des schuldrechtlichen Geschäfts über einen verbotswidrigen Erwerb nach § 33 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind insoweit nicht anzuwenden. Kann der Rechtsträger auf Grund seiner neuen Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt. Der Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.
(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
14
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
UmwGUmwandlungsgesetz
-
Fünftes Buch – Formwechsel · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
-
… Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Erster Abschnitt – Formwechsel von Personengesellschaften · Erster Unterabschnitt – Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften
- § 216 – Unterrichtung der Gesellschafter
-
… Zweiter Abschnitt – Formwechsel von Kapitalgesellschaften · Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
- § 227 – Nicht anzuwendende Vorschriften
-
… Zweiter Unterabschnitt – Formwechsel in eine Personengesellschaft
- § 231 – Mitteilung des Abfindungsangebots
-
… Dritter Unterabschnitt – Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
- § 250 – Nicht anzuwendende Vorschriften
-
… Dritter Abschnitt – Formwechsel eingetragener Genossenschaften
- § 270 – Abfindungsangebot
-
… Vierter Abschnitt – Formwechsel rechtsfähiger Vereine · Zweiter Unterabschnitt – Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
- § 282 – Abfindungsangebot
-
… Dritter Unterabschnitt – Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 290 – Abfindungsangebot
-
… Fünfter Abschnitt – Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- § 300 – Abfindungsangebot
-
Sechstes Buch – Grenzüberschreitende Umwandlung · Dritter Teil – Grenzüberschreitender Formwechsel
- § 340 – Barabfindung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024