§ 2 UmwG – Arten der Verschmelzung
Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden
- 1.
- im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder
- 2.
- im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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KStGKörperschaftsteuergesetz
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GNotKGGerichts- und Notarkostengesetz
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Kapitel 3 – Notarkosten · Abschnitt 4 – Wertvorschriften · Unterabschnitt 2 – Beurkundung
- § 98 – Vollmachten und Zustimmungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024