§ 1 UmwG – Arten der Umwandlung; gesetzliche Beschränkungen
- 1.
- durch Verschmelzung;
- 2.
- durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung);
- 3.
- durch Vermögensübertragung;
- 4.
- durch Formwechsel.
(2) Eine Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 ist außer in den in diesem Gesetz geregelten Fällen nur möglich, wenn sie durch ein anderes Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen in Verträgen, Satzungen oder Willenserklärungen sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AktGAktiengesetz
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Erstes Buch – Aktiengesellschaft · Siebenter Teil – Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung · Erster Abschnitt – Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen · Erster Unterabschnitt – Allgemeines
- § 249 – Nichtigkeitsklage
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GrEStGGrunderwerbsteuergesetz
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Zweiter Abschnitt – Steuervergünstigungen
- § 6a – Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern
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KStGKörperschaftsteuergesetz
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Vierter Teil – Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung
- § 29 – Kapitalveränderungen bei Umwandlungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024