§ 175 UmwG – Beteiligte Rechtsträger
- 1.
- von einer Kapitalgesellschaft auf den Bund, ein Land, eine Gebietskörperschaft oder einen Zusammenschluß von Gebietskörperschaften;
- 2.
- a)
- von einer Versicherungs-Aktiengesellschaft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder auf öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
- b)
- von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf Versicherungs-Aktiengesellschaften oder auf öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
- c)
- von einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen auf Versicherungs-Aktiengesellschaften oder auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
8
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
UmwGUmwandlungsgesetz
-
Viertes Buch – Vermögensübertragung · Zweiter Teil – Übertragung des Vermögens oder von Vermögensteilen einer Kapitalgesellschaft auf die öffentliche Hand · Erster Abschnitt – Vollübertragung
- § 176 – Anwendung der Verschmelzungsvorschriften
-
… Zweiter Abschnitt – Teilübertragung
- § 177 – Anwendung der Spaltungsvorschriften
-
… Dritter Teil – Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen · Erster Abschnitt – Übertragung des Vermögens einer Aktiengesellschaft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen · Erster Unterabschnitt – Vollübertragung
- § 178 – Anwendung der Verschmelzungsvorschriften
-
… Zweiter Unterabschnitt – Teilübertragung
- § 179 – Anwendung der Spaltungsvorschriften
-
… Zweiter Abschnitt – Übertragung des Vermögens eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf Aktiengesellschaften oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen · Erster Unterabschnitt – Vollübertragung
- § 180 – Anwendung der Verschmelzungsvorschriften
-
… Zweiter Unterabschnitt – Teilübertragung
- § 184 – Anwendung der Spaltungsvorschriften
-
… Vierter Abschnitt – Übertragung des Vermögens eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens auf Aktiengesellschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit · Erster Unterabschnitt – Vollübertragung
- § 188 – Anwendung der Verschmelzungsvorschriften
-
… Zweiter Unterabschnitt – Teilübertragung
- § 189 – Anwendung der Spaltungsvorschriften
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024