§ 11 TzBfG – Kündigungsverbot

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TzBfG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7.2022 I 1174

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026