§ 10 TzBfG – Aus- und Weiterbildung

Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TzBfG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7.2022 I 1174

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026