§ 10 TabakerzG – Kenntlichmachung
(1) Die Anwendung der aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 zugelassenen Bestrahlung ist kenntlich zu machen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, in diesen Rechtsverordnungen die Art der Kenntlichmachung zu regeln sowie Ausnahmen von den Verpflichtungen zur Kenntlichmachung zuzulassen, soweit dies mit dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden vereinbar ist.
- 1.
- Vorschriften über die Kenntlichmachung von Tabakerzeugnissen, die Stoffe im Sinne des § 9 enthalten, zu erlassen,
- 2.
- vorzuschreiben, dass Tabakerzeugnissen bestimmte Angaben, insbesondere über die Anwendung dieser Stoffe, beizufügen sind.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
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TabakerzGTabakerzeugnisgesetz
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Abschnitt 7 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 35 – Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TabakerzG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026