§ 103 SVG – Arbeitslosenbeihilfe

Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (§ 101 Absatz 1) entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SVG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Ersetzt G 53-4 v. 26.7.1957 I 785 (SVG)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026