§ 102 SVG – Dienstzeitversorgung

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung führt die Versorgung nach Teil 2 bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. Einzelne Aufgaben können durch Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums wahrgenommen werden. § 14 Absatz 3 und § 15 bleiben unberührt.

(2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des § 56 Absatz 2 handelt, die §§ 126 bis 128 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der Wehrbeschwerdeordnung) anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SVG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Ersetzt G 53-4 v. 26.7.1957 I 785 (SVG)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026