§ 175 StVollzG – Arbeit

Der Gefangene ist zu einer Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit nicht verpflichtet.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVollzG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juni 2026