§ 106 AufenthG – Einschränkung von Grundrechten
(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach den Büchern 1 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in diesem Gesetz oder in der Verordnung (EU) 2024/1351 nichts anderes geregelt ist. Ist über die Fortdauer der Überprüfungshaft, der Zurückweisungshaft, der Abschiebungshaft oder der Haft zum Zweck der Überstellung zu entscheiden, so kann das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Überprüfungshaft, die Zurückweisungshaft, die Abschiebungshaft oder die Haft zum Zweck der Überstellung jeweils vollzogen wird. Wird die Haft im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Absatz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend, soweit in diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2024/1351 nichts Abweichendes bestimmt ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026