§ 4 StVG – Fahreignungs-Bewertungssystem
- 1.
- von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
- 2.
- zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
- 1.
- Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
- 2.
- Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
- 3.
- verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
- 1.
- die Fahrerlaubnis entzogen,
- 2.
- eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
- 3.
- auf die Fahrerlaubnis verzichtet
- 1.
- Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
- 2.
- Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
- 3.
- Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
- 4.
- Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
- 5.
- vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.
(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.
- 1.
- Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
- 2.
- ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
- 3.
- ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
- 1.
- unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
- 2.
- nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
- 1.
- Ermahnung auf fünf Punkte,
- 2.
- Verwarnung auf sieben Punkte,
(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
- 1.
- § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
- 2.
- den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
- 3.
- den §§ 24a oder 24c
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
- 1.
- in den Fällen, in denen der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen ist, mit der Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 5,
- 2.
- in den Fällen, in denen der Führerschein weder abzuliefern noch zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen ist, mit Wirksamkeit der Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3.
12
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
StVGStraßenverkehrsgesetz
-
FeVFahrerlaubnis-Verordnung
-
II. – Führen von Kraftfahrzeugen · 2. – Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
-
… 7. – Fahreignungs-Bewertungssystem
- § 41 – Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde
-
III. – Register · 2. – Fahreignungsregister
- § 59 – Speicherung von Daten im Fahreignungsregister
-
V. – Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- Anlage 4a – (zu § 11 Absatz 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten
-
-
BZRGBundeszentralregistergesetz
-
Zweiter Teil – Das Zentralregister · Fünfter Abschnitt – Rechtswirkungen der Tilgung
- § 52 – Ausnahmen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310, 919;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Entfristung durch Art. 1 G v. 3.12.2020 I 2667 ist berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Nr. 41) ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026