§ 315c StGB – Gefährdung des Straßenverkehrs
- 1.
- ein Fahrzeug führt, obwohl er
- a)
- infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
- b)
- infolge geistiger oder körperlicher Mängel
- 2.
- grob verkehrswidrig und rücksichtslos
- a)
- die Vorfahrt nicht beachtet,
- b)
- falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
- c)
- an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
- d)
- an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
- e)
- an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
- f)
- auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
- g)
- haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
- 1.
- die Gefahr fahrlässig verursacht oder
- 2.
- fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
StGBStrafgesetzbuch
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Allgemeiner Teil · Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat · Erster Titel – Strafen · Nebenstrafe
- § 44 – Fahrverbot
-
… Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung · Entziehung der Fahrerlaubnis
- § 69 – Entziehung der Fahrerlaubnis
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Besonderer Teil · Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten
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-
StPOStrafprozeßordnung
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Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften · Siebter Abschnitt – Sachverständige und Augenschein
- § 81a – Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe
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Achtes Buch – Schutz und Verwendung von Daten · Erster Abschnitt – Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 482 – Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei
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FeVFahrerlaubnis-Verordnung
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II. – Führen von Kraftfahrzeugen · 6. – Fahrerlaubnis auf Probe
- § 36 – Besondere Aufbauseminare nach § 2b Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes
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GüKGGüterkraftverkehrsgesetz
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4. Abschnitt – Bundesamt für Logistik und Mobilität
- § 12 – Befugnisse
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KCanGKonsumcannabisgesetz
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Kapitel 4 – Gemeinschaftlicher Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum · Abschnitt 1 – Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen
- § 12 – Versagung der Erlaubnis
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StVGStraßenverkehrsgesetz
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I. – Verkehrsvorschriften
- § 4 – Fahreignungs-Bewertungssystem
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026