§ 205 StPO – Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StPOStrafprozeßordnung
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Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug · Erster Abschnitt – Öffentliche Klage
- § 153 – Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
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BtMGBetäubungsmittelgesetz
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Sechster Abschnitt – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 31a – Absehen von der Verfolgung
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KCanGKonsumcannabisgesetz
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Kapitel 7 – Straf- und Bußgeldvorschriften, Rehabilitierungsmaßnahmen · Abschnitt 1 – Strafvorschriften
- § 35a – Absehen von der Verfolgung
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MedCanGMedizinal-Cannabisgesetz
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Kapitel 6 – Straf- und Bußgeldvorschriften · Abschnitt 1 – Strafvorschriften
- § 26a – Absehen von Verfolgung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.2.2026 I Nr. 46
Änderung durch Art. 2 Abs. 7 G v. 20.3.2026 I Nr. 95 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 16 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026