§ 153 StPO – Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StPOStrafprozeßordnung
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Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug · Erster Abschnitt – Öffentliche Klage
- § 153a – Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
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… Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 172 – Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren
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Fünftes Buch – Beteiligung des Verletzten am Verfahren · Dritter Abschnitt – Nebenklage
- § 396 – Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss
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JGGJugendgerichtsgesetz
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Zweiter Teil – Jugendliche · Zweites Hauptstück – Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren · Dritter Abschnitt – Jugendstrafverfahren · Erster Unterabschnitt – Das Vorverfahren
- § 45 – Absehen von der Verfolgung
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… Zweiter Unterabschnitt – Das Hauptverfahren
- § 47 – Einstellung des Verfahrens durch den Richter
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AOAbgabenordnung
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Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren · Dritter Abschnitt – Strafverfahren · 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
- § 391 – Zuständiges Gericht
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.2.2026 I Nr. 46
Änderung durch Art. 2 Abs. 7 G v. 20.3.2026 I Nr. 95 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 16 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026