§ 352 StGB – Gebührenüberhebung
(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Besonderer Teil · Dreißigster Abschnitt – Straftaten im Amt
- § 358 – Nebenfolgen
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BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
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Zwölfter Teil – Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
- § 207 – Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026