§ 334 StGB – Bestechung
(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
- 1.
- vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
- 2.
- künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,
- 1.
- bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
- 2.
- soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
StGBStrafgesetzbuch
-
EEG 2023Erneuerbare-Energien-Gesetz
-
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
- § 6 – Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau
-
-
GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
-
Teil 4 – Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen · Kapitel 1 – Vergabeverfahren · Abschnitt 2 – Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber · Unterabschnitt 2 – Vergabeverfahren und Auftragsausführung
- § 123 – Zwingende Ausschlussgründe
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026