§ 255 StGB – Räuberische Erpressung
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Allgemeiner Teil · Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat · Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung · Freiheitsentziehende Maßregeln
- § 66a – Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
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… Führungsaufsicht
- § 68c – Dauer der Führungsaufsicht
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Besonderer Teil · Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
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… Zwanzigster Abschnitt – Raub und Erpressung
- § 256 – Führungsaufsicht
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… Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten
- § 316a – Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
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JGGJugendgerichtsgesetz
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Zweiter Teil – Jugendliche · Erstes Hauptstück – Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen · Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
- § 7 – Maßregeln der Besserung und Sicherung
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… Zweites Hauptstück – Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren · Dritter Abschnitt – Jugendstrafverfahren · Neunter Unterabschnitt – Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
- § 80 – Privatklage und Nebenklage
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Dritter Teil – Heranwachsende · Erster Abschnitt – Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 106 – Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung
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StPOStrafprozeßordnung
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 5 – Beendigung des Aufenthalts · Abschnitt 1 – Begründung der Ausreisepflicht
- § 54 – Ausweisungsinteresse
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GwGGeldwäschegesetz
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Abschnitt 4 – Transparenzregister
- § 23 – Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung
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SGB XIVVierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
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Kapitel 2 – Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung · Abschnitt 2 – Entschädigungstatbestände · Unterabschnitt 1 – Gewalttaten
- § 13 – Opfer von Gewalttaten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026