§ 252 StGB – Räuberischer Diebstahl
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Allgemeiner Teil · Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat · Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung · Freiheitsentziehende Maßregeln
- § 66a – Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
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… Führungsaufsicht
- § 68c – Dauer der Führungsaufsicht
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Besonderer Teil · Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten
- § 316a – Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
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JGGJugendgerichtsgesetz
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Zweiter Teil – Jugendliche · Erstes Hauptstück – Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen · Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
- § 7 – Maßregeln der Besserung und Sicherung
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… Zweites Hauptstück – Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren · Dritter Abschnitt – Jugendstrafverfahren · Neunter Unterabschnitt – Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
- § 80 – Privatklage und Nebenklage
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Dritter Teil – Heranwachsende · Erster Abschnitt – Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 106 – Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 5 – Beendigung des Aufenthalts · Abschnitt 1 – Begründung der Ausreisepflicht
- § 54 – Ausweisungsinteresse
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StPOStrafprozeßordnung
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Fünftes Buch – Beteiligung des Verletzten am Verfahren · Dritter Abschnitt – Nebenklage
- § 397a – Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026