§ 151 StGB – Wertpapiere
Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:
- 1.
- Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;
- 2.
- Aktien;
- 3.
- von Kapitalverwaltungsgesellschaften ausgegebene Anteilscheine;
- 4.
- Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere;
- 5.
- Reiseschecks.
5
Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Allgemeiner Teil · Erster Abschnitt – Das Strafgesetz · Erster Titel – Geltungsbereich
- § 6 – Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
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Besonderer Teil · Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 138 – Nichtanzeige geplanter Straftaten
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… Achter Abschnitt – Geld- und Wertzeichenfälschung
- § 152 – Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
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OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
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Dritter Teil – Einzelne Ordnungswidrigkeiten · Dritter Abschnitt – Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026