§ 149 StGB – Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
- 1.
- Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,
- 2.
- Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
- 3.
- Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung gegen Fälschung dienen,
- 1.
- die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und
- 2.
- die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert.
(3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Allgemeiner Teil · Erster Abschnitt – Das Strafgesetz · Erster Titel – Geltungsbereich
- § 6 – Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
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Besonderer Teil · Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 127 – Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
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… Achter Abschnitt – Geld- und Wertzeichenfälschung
- § 150 – Einziehung
- § 151 – Wertpapiere
- § 152a – Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten
- § 152b – Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
- § 152c – Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten
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… Fünfzehnter Abschnitt – Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
- § 202c – Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
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… Zweiundzwanzigster Abschnitt – Betrug und Untreue
- § 263a – Computerbetrug
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… Dreiundzwanzigster Abschnitt – Urkundenfälschung
- § 275 – Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen
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StVGStraßenverkehrsgesetz
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III. – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 22b – Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026