§ 86f StBerG – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer und mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln
- 1.
- der Steuerberaterplattform, insbesondere
- a)
- ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,
- b)
- ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,
- c)
- der Einrichtung von Nutzerkonten und der Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens,
- d)
- der Verwendung der Nutzerkonten,
- e)
- der Ausgestaltung eines föderierten Ansatzes für das Identitätsmanagement und
- f)
- der Löschung von Nutzerkonten;
- 2.
- der besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer, insbesondere:
- a)
- ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,
- b)
- ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,
- c)
- ihrer Führung,
- d)
- der Zugangsberechtigung und der Nutzung,
- e)
- des Löschens von Nachrichten und
- f)
- ihrer Löschung.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
StBerGSteuerberatungsgesetz
-
Zweiter Teil – Steuerberaterordnung · Vierter Abschnitt – Organisation des Berufs
- § 86c – Steuerberaterplattform
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StBerG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;
zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026