§ 86c StBerG – Steuerberaterplattform
(1) Die Mitglieder der Steuerberaterkammern sowie die nach § 76a Absatz 2 in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, sich bei der Steuerberaterplattform mit dem für sie eingerichteten Nutzerkonto zu registrieren.
(2) Die Bundessteuerberaterkammer prüft die Identität des Steuerberaters, des Steuerbevollmächtigten oder der Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 89a Nummer 1 oder 2 anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder eines gleichwertigen Verfahrens. Die Bundessteuerberaterkammer greift zur Prüfung der Identität und der Berufsträgereigenschaft auf die von den Steuerberaterkammern im Berufsregister gespeicherten Daten zu.
(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zur Steuerberaterplattform nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist.
(4) Die Bundessteuerberaterkammer ist befugt, eine digitale Schnittstelle zwischen der Steuerberaterplattform und der Vollmachtsdatenbank nach § 85a Absatz 2 Nummer 12 einzurichten.
(5) Die Bundessteuerberaterkammer kann von Fachsoftwareanbietern für die Nutzung der Steuerberaterplattform Nutzungsentgelte oder Lizenzgebühren verlangen.
(6) Die Bundessteuerberaterkammer ist für die Einhaltung der technischen und datenschutzrechtlichen Vorgaben nach § 86f verantwortlich. Sie kann gegenüber Dritten, die die Steuerberaterplattform nutzen, die Einhaltung technischer und datenschutzrechtlicher Standards vorgeben.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StBerGSteuerberatungsgesetz
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Zweiter Teil – Steuerberaterordnung · Vierter Abschnitt – Organisation des Berufs
- § 85a – Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StBerG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;
zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026