§ 75 SGB 7 – Abfindung mit einer Gesamtvergütung
Ist nach allgemeinen Erfahrungen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu erwarten, daß nur eine Rente in Form der vorläufigen Entschädigung zu zahlen ist, kann der Unfallversicherungsträger die Versicherten nach Abschluß der Heilbehandlung mit einer Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Gesamtvergütung bestimmt war, wird auf Antrag Rente als vorläufige Entschädigung oder Rente auf unbestimmte Zeit gezahlt, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
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Sechstes Kapitel – Aufbringung der Mittel · Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften · Siebter Unterabschnitt – Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften
- § 177 – Begriffsbestimmungen
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WoFGWohnraumförderungsgesetz
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Teil 2 – Begriffsbestimmungen, Durchführung der sozialen Wohnraumförderung · Abschnitt 2 – Einkommensermittlung
- § 21 – Begriff des Jahreseinkommens
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WoGGWohngeldgesetz
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Teil 2 – Berechnung und Höhe des Wohngeldes · Kapitel 4 – Einkommen
- § 14 – Jahreseinkommen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 7, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 140
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026