§ 60 SGB 7 – Minderung bei Heimpflege

Für die Dauer einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat kann der Unfallversicherungsträger die Rente um höchstens die Hälfte mindern, soweit dies nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen der Versicherten angemessen ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 7, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 140

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026