§ 3 SGB 7 – Versicherung kraft Satzung
- 1.
- Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
- 2.
- Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
- 3.
- Personen, die
- a)
- im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
- b)
- im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
- 4.
- ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
- 5.
- Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.
- 1.
- Haushaltsführende,
- 2.
- Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
- 3.
- Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
- 4.
- Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.
12
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
-
Erstes Kapitel – Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall · Dritter Abschnitt – Versicherungsfall
-
Drittes Kapitel – Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls · Dritter Abschnitt – Jahresarbeitsverdienst · Zweiter Unterabschnitt – Erstmalige Festsetzung
- § 85 – Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst
-
… Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- § 98 – Anrechnung anderer Leistungen
-
Viertes Kapitel – Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen · Erster Abschnitt – Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen
- § 106 – Beschränkung der Haftung anderer Personen
-
Fünftes Kapitel – Organisation · Erster Abschnitt – Unfallversicherungsträger
- § 114 – Unfallversicherungsträger
-
… Zweiter Abschnitt – Zuständigkeit · Dritter Unterabschnitt – Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
-
… Vierter Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
- § 135 – Versicherung nach mehreren Vorschriften
-
Sechstes Kapitel – Aufbringung der Mittel · Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften · Erster Unterabschnitt – Beitragspflicht
- § 150 – Beitragspflichtige
-
-
BeamtVGBeamtenversorgungsgesetz
-
Abschnitt 5 – Unfallfürsorge
- § 31 – Dienstunfall
-
-
SVGSoldatenversorgungsgesetz
-
Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung · Abschnitt 2 – Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten · Unterabschnitt 3 – Unfallruhegehalt
- § 42 – Unfallruhegehalt
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 7, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 140
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026