§ 155 SGB 7 – Beiträge nach der Zahl der Versicherten
Die Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge nicht nach Arbeitsentgelten, sondern nach der Zahl der Versicherten unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken berechnet werden. Grundlage für die Ermittlung der Gefährdungsrisiken sind die Leistungsaufwendungen. § 157 Abs. 5 und § 158 Abs. 2 gelten entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
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Sechstes Kapitel – Aufbringung der Mittel · Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften · Zweiter Unterabschnitt – Beitragshöhe
- § 154 – Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen
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… Vierter Unterabschnitt – Umlageverfahren
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… Dritter Abschnitt – Besondere Vorschriften für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
- § 186 – Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 7, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 140
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026