§ 108 SGB 7 – Bindung der Gerichte
(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.
(2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
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Viertes Kapitel – Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen · Erster Abschnitt – Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen
- § 109 – Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen
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… Zweiter Abschnitt – Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
- § 112 – Bindung der Gerichte
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 7, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 140
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026