§ 88 SGB 4 – Prüfung und Unterrichtung
(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Geschäfts- und Rechnungsführung des Versicherungsträgers prüfen.
(2) Die Versicherungsträger haben der Aufsichtsbehörde oder ihren Beauftragten auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts auf Grund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde gefordert werden. Die Vorlage- und Auskunftspflicht umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf durch die Aufsichtsbehörde.
(3) (weggefallen)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Viertes Kapitel – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern · Zweiter Abschnitt – Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten · Erster Titel – Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
- § 73b – Hausarztzentrierte Versorgung
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… Zweiter Titel – Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
- § 78 – Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
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… Sechster Titel – Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss
- § 90 – Landesausschüsse
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Neuntes Kapitel – Medizinischer Dienst · Zweiter Abschnitt – Organisation
- § 280 – Finanzierung, Haushalt, Aufsicht
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SGB XZehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
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Drittes Kapitel – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten · Erster Abschnitt – Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten · Zweiter Titel – Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander
- § 94 – Arbeitsgemeinschaften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 4, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 27.4.2026 I Nr. 119
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026