§ 58 SGB 4 – Amtsdauer

(1) Die gewählten Bewerber werden Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans an dem Tage, an dem die erste Sitzung des Organs stattfindet. Die neu gewählte Vertreterversammlung tritt spätestens fünf Monate nach dem Wahltag zusammen.

(2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt der in den nächsten allgemeinen Wahlen neu gewählten Selbstverwaltungsorgane. Wiederwahl ist zulässig.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 4, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;

zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 27.4.2026 I Nr. 119

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026