§ 100 SGB 4 – Inhalt des elektronischen Lohnnachweises
- 1.
- die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;
- 2.
- die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle;
- 3.
- die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;
- 4.
- das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.
(2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.
(3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 4Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
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Sechster Abschnitt – Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung · Dritter Titel – Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung
- § 103 – Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 4, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 27.4.2026 I Nr. 119
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026