§ 9b SGB 3 – Zusammenarbeit mit den für die Förderung junger Menschen zuständigen Beteiligten
Bei der Förderung junger Menschen sind die Agenturen für Arbeit verpflichtet, mit den wesentlichen Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes eng zusammenzuarbeiten. Zu den wesentlichen Beteiligten zählen insbesondere die
- 1.
- für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Träger,
- 2.
- Träger der Jugendhilfe,
- 3.
- Gemeinden, Kreise und Bezirke,
- 4.
- Träger der Eingliederungshilfe,
- 5.
- Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und
- 6.
- allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie Schulverwaltungen und -behörden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
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Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften · Erster Abschnitt – Grundsätze
- § 10 – Jugendberufsagentur
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 3, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026