§ 95 SGB 3 – Anspruch
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
- 1.
- ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
- 2.
- die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
- 3.
- die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
- 4.
- der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 3, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026