§ 86 SGB 3 – Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung
- 1.
- für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 60 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 420 Euro, und
- 2.
- für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 24 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 168 Euro.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
-
Drittes Kapitel – Aktive Arbeitsförderung · Dritter Abschnitt – Berufswahl und Berufsausbildung · Erster Unterabschnitt – Übergang von der Schule in die Berufsausbildung
- § 48a – Berufsorientierungspraktikum
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… Dritter Unterabschnitt – Berufsausbildungsbeihilfe
- § 63 – Fahrkosten
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… Siebter Abschnitt – Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben · Dritter Unterabschnitt – Besondere Leistungen · Dritter Titel – Teilnahmekosten für Maßnahmen
- § 128 – Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 3, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026