§ 83 SGB 3 – Weiterbildungskosten
- 1.
- Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,
- 2.
- Fahrkosten,
- 3.
- Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,
- 4.
- Kosten für die Betreuung von Kindern.
(2) Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
-
Drittes Kapitel – Aktive Arbeitsförderung · Zweiter Abschnitt – Aktivierung und berufliche Eingliederung
- § 45 – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
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… Vierter Abschnitt – Berufliche Weiterbildung
- § 82 – Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
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… Sechster Abschnitt – Verbleib in Beschäftigung · Zweiter Unterabschnitt – Transferleistungen
- § 111a – Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld
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PflBGPflegeberufegesetz
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Teil 2 – Berufliche Ausbildung in der Pflege · Abschnitt 3 – Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege
- § 34 – Ausgleichszuweisungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 3, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026