§ 75 SGB 3 – Begleitende Phase der Assistierten Ausbildung
(1) In der begleitenden Phase sind auch junge Menschen förderungsberechtigt, die zusätzlich zu der in § 74 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzung abweichend von § 30 Absatz 1 des Ersten Buches ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland haben, deren Ausbildungsbetrieb aber in Deutschland liegt.
- 1.
- sozialpädagogische Begleitung,
- 2.
- Maßnahmen zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses oder der Einstiegsqualifizierung,
- 3.
- Angebote zum Abbau von Bildungs- und Sprachdefiziten und
- 4.
- Angebote zur Vermittlung fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten.
(3) Die Agentur für Arbeit legt die erforderlichen Unterstützungselemente nach Beratung des förderungsberechtigten jungen Menschen in Abstimmung mit dem Träger der Maßnahme im Einzelfall fest. Sie überprüft die Erforderlichkeit regelmäßig in Abstimmung mit dem Träger.
(4) Die individuelle Unterstützung des jungen Menschen ist durch den Träger der Maßnahme mit dem Ausbildungsbetrieb abzustimmen.
(5) In den Fällen des § 74 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 3 kann der junge Mensch in der begleitenden Phase gefördert werden, ohne dass ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis besteht oder eine Einstiegsqualifizierung durchgeführt wird.
(6) Aufgaben des Ausbildungsbetriebes bei der und Verantwortung desselben für die Durchführung der Berufsausbildung oder der Einstiegsqualifizierung bleiben unberührt.
- 1.
- administrativ und organisatorisch sowie
- 2.
- zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses oder der Einstiegsqualifizierung
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
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Drittes Kapitel – Aktive Arbeitsförderung · Dritter Abschnitt – Berufswahl und Berufsausbildung · Vierter Unterabschnitt – Berufsausbildung
- § 75a – Vorphase der Assistierten Ausbildung
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Dreizehntes Kapitel – Sonderregelungen · Fünfter Abschnitt – Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 450 – Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
-
-
SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
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Kapitel 11 – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 82 – Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 3, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026